Satzung

Satzung vom 8.1.2016

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Der Verein trägt den Namen „Männergesangverein 1853 Süchteln-Vorst“
1.2. Sitz des Vereins ist Viersen, Sektion Süchteln-Vorst
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
1.4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V..

§ 2 Zweck
2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Pflege von Liedgut und Chorgesang.
2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4. Das Vereinsvermögen wird aus Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Spenden und Zuschüssen gebildet.
2.5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2.6. Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
3.1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden.
3.2. Passives Mitglied des Vereins können nur ehemals aktive Vereinsmitglieder werden, wenn Sie auf Grund von Krankheit, Alter oder Ortswechsel an der aktiven Vereinstätigkeit nicht mehr teilnehmen können. Über den Einzelfall entscheidet der Vorstand.
3.3. Ehrenmitglied des Vereins kann werden, wer sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.
3.4. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1. Aktive Mitglieder sind verpflichtet, an den wöchentlichen Proben, an Konzertveranstaltungen und an allen sonstigen Anlässen des Vereins teilzunehmen.
4.2. Passive Mitglieder sind von den Proben und Vereinsauftritten freigestellt. Ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die aktiven Mitglieder (Ausnahme siehe §8.6.).
4.3. Ehrenmitglieder haben keine besonderen Rechte oder Pflichten. Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenvorsitzende haben das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
4.4. Die Partnerinnen der aktiven, passiven und Ehrenmitglieder haben zu allem vom Verein allein durchgeführten Veranstaltungen freien Eintritt.
4.5. Den aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern ist zu folgenden Anlässen auf Wunsch ein Ständchen zu bringen: Hochzeit, Silber-, Gold- und Diamanthochzeit sowie beim 75ten, 80ten und allen folgenden Geburtstagen.
4.6. Fördernde Mitglieder nehmen nicht am aktiven Vereinsleben teil.
4.7. Fördernde Mitglieder haben zu denjenigen vom Verein allein durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen freien Eintritt, bei welchen der Eintrittspreis die Mindestjahresspende nicht übersteigt.

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
5.1. Die aktive Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand in schriftlicher oder mündlicher Form beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.
5.2. Die aktive Mitgliedschaft endet durch Übergang zum Status des passiven Mitglieds, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
5.2.1. Der freiwillige Austritt eines aktiven oder passiven Mitgliedes muss durch schriftliche Kündigung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Sie tritt zum Ende des Geschäftsjahres in Kraft. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zu wahren.
5.2.2. Der Ausschluss eines aktiven oder passiven Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
5.3. Bei Beendigung der aktiven oder passiven Mitgliedschaft, gleich aus welchen Gründen, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen und sonstigen Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
5.4. Die fördernde Mitgliedschaft wird durch Zahlung eines Mindestjahresbetrages erlangt. Sie gilt für ein Kalenderjahr und endet automatisch, wenn kein erneuter Mindestbetrag gezahlt wird.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
6.1. Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages für aktive, passive und Ehrenmitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
6.1.1. Der Monatsbeitrag wird jährlich, auf Antrag des Mitgliedes auch halbjährlich, im Voraus eingezogen.
6.1.2. Vom Beitrag befreit sind Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehrdienstleistende und Ersatzdienstleistende Mitglieder. Eintritt und Wegfall der Befreiungsgründe sind dem Vorstand unaufgefordert mitzuteilen. Ferner ist in besonderen Fällen eine Beitragsbefreiung möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand nach Antragstellung durch das Mitglied mit einfacher Mehrheit.
6.2. Bei Eintritt in den Verein wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
6.3. Die Höhe des Mindestjahresbetrages für fördernde Mitglieder wird vom Vorstand beschlossen. Die Mitglieder sind hierüber bei der Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
7.1. die Mitgliederversammlung
7.2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
8.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
8.1.1. Die Jahresberichte des Vorsitzenden, des Geschäftsführers und des Kassierers entgegenzunehmen und zu beraten.
8.1.2. Dem Vorstand bei ordnungsgemäßer Arbeit Entlastung zu erteilen.
8.1.3. Den Vorstand zu wählen.
8.1.4. Die Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
8.1.5. Über die Beitragshöhe, die Satzung, Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
8.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom Vorstand des Vereins einmal pro Geschäftsjahr einberufen. Die Mitgliederversammlung hat im Januar stattzufinden. Die Einladung hierzu erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
8.3. Anträge der Mitglieder auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung möglich. Anträge bezüglich Beitrags- oder Satzungsänderung bedürfen der schriftlichen Form und sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzureichen. Die Mitglieder sind vor der Versammlung über diese Anträge durch Zustellung einer geänderten Tagesordnung zu informieren.
8.4. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
8.5. Teilnahme- und stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung sind alle aktiven, passiven und Ehrenmitglieder. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme, welche nur persönlich ausgeübt werden darf. Fördernde Mitglieder sind nicht teilnahmeberechtigt.
8.6. Passive Mitglieder sind nicht in den Vorstand wählbar.
8.7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (Ausnahmen siehe §8.8.1. und §8.8.2.). Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter Antrag als abgelehnt. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes hat geheime Wahl stattzufinden.
8.8.1. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.
8.8.2. Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit aller Stimmberechtigen erforderlich.
8.9. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich unter Wahrung der Einladungsfrist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
8.10. Über die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Diese sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Protokolle sind den Mitgliedern bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 9 Vorstand
9.1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
9.1.1. Vorsitzender
9.1.2. stellvertretender Vorsitzender
9.1.3. Geschäftsführer
9.1.4. stellvertretender Geschäftsführer
9.1.5. Kassierer
9.1.6. stellvertretender Kassierer
9.1.7. Notenwart (Archivar)
9.1.8. Fähnrich
9.1.9. Ein oder mehrere (bis zu drei) Besitzer
9.1.10. Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder
9.2. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Den Mitgliedern ist diese Entscheidung beim nächsten Probenabend mitzuteilen.
9.3. Der Vorsitzende ruft die Vorstandsmitglieder zu den Vorstandssitzungen ein und leitet diese.
9.4. Auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern hat der Vorstand zu tagen.

§ 10 Vertretung des Vereins
10.1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.
Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.
10.2. Bei finanziellen Verpflichtungen von mehr als 250€ entscheidet der Vorstand, bei mehr als 2.500€ entscheidet die Mitgliederversammlung. Dies gilt nur im Innenverhältnis.
10.3. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeiten, ausgenommen Auslagenersatz, keinerlei Vergütungen.

§ 11 Auflösung des Vereins
11.1. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den „Förderverein der katholischen Kindertageseinrichtung St. Franziskus Süchteln-Vorst e.V.“.
11.2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.01.2017 beschlossen.

Viersen, 19.01.2017
Winfried van Hoof, Bernd Lipka, Uwe Schmitz, Heiko Haedicke, Christoph Haupt, Sebastian Kox, Gerd Scheurich, Tobias Schroth